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17.03.2020 | PresseinfoDie Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen), Arbeitsagenturen und Familienkassen konzentrieren sich in der aktuellen Lage darauf, Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld und Kinderzuschlag sowie alle weiteren Leistungen auszuzahlen. Um dies zu gewährleisten, um die Gesundheit aller zu schützen und um die Pandemie einzudämmen, gibt es ab morgen (18.03.2020) keinen offenen Kundenzugang in unsere Gebäude mehr. Für Notfälle wird vor Ort eine Kontaktmöglichkeit geschaffen. Wir informieren über die regionale Presse und über Aushänge über diese Möglichkeiten. Wichtige Info für alle Kundinnen und Kunden:
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Arbeitslosengeld I (ALG1)
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch SGB1
Voraussetzungen
- Der Antragssteller muss Arbeitssuchender (arbeitslos) sein
- persönliche Meldung über die Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit
- in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand ein versicherungspflichtiges (beitragspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von mindestens zwölf Monaten
Hinweis:
Höhe des Anspruches
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten letzten Nettogehaltes.Bei Arbeitssuchenden mit Kind beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent des pauschalierten letzten Nettogehaltes.
- Arbeitslosengeld II (ALG2)
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch SGB2 und SGB3
Voraussetzungen
Arbeitslosengeld II bekommen Arbeitssuchende, nachdem ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld I abgelaufen ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen, hilfsbedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65(67) Jahren sowie die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Personen (Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder).Höhe des Anspruches

Bei (Ehe-)Partnern sowie unverheirateten Arbeitssuchenden mit einem festen Lebenspartner beträgt der Satz 90 Prozent des doppelten Regelsatzes.
Für jedes Kind unter 14 Jahren gibt es zusätzlich 60 Prozent des Regelsatzes, für Kinder ab 14 Jahren 80 Prozent.
Kosten für Unterkunft
Zusätzlich zum ALG II besteht der Anspruch auf die Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung. Es werden die tatsächlichen, angemessenen Kosten erstattet:Beiträge zur Sozialversicherung
Die Kosten für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden von der Arbeitsagentur oder dem Sozialamt getragen.Es wird auch ein Mindestbeitrag in die Rentenversicherung eingezahlt. Dadurch werden aber nur geringe zusätzliche Rentenansprüche erworben.
Anrechnung des Arbeitseinkommens
Das Arbeitseinkommen des ALG-II Beziehers und der mit ihm zusammen lebenden Familienmitglieder wird nicht in voller Höhe auf die Ansprüche angerechnet.Nicht angerechnet werden:
- Fahrtkosten
- Werbungskosten (15,33 €)
- Versicherungspauschale (30 €)
- Freibetrag bei Erwerbstätigkeit* (100 €)
* geringfügige Beschäftigung
Pkw
Erwerbsfähige ALG II Bezieher dürfen einen angemessenen Pkw besitzen.Ein Pkw mit einem aktuellen Verkaufswert von unter 5.000 € ist angemessen.
Grundbesitz
Immobilien sind erlaubt, sofern diese selbst genutzt werden und angemessen sind.Bei einer Eigentums-Wohnung darf die Wohnfläche von 120 qm nicht überschritten werden. Bei einem Haus liegt die Grenze bei 130 qm Wohnfläche.
Barvermögen {Pfändungsfreigrenze/P-Konto: 1.179,99 €}
Folgendes Barvermögen dürfen Bezieher vom ALG II haben:- 200 € je Lebensjahr je Lebenspartner
- max. 13.000 € insgesamt je Lebenspartner
- zusätzlich 200 € je Lebensjahr je Lebenspartner, wenn Gelder für die
Altersvorsorge bestimmt sind
(auch hier gilt wieder die Grenze von 13.000 € je Lebenspartner)
Übersteigen die Ersparnisse die oben genannten Freibeträge, so wird das ALG II so lange zurückgehalten, bis die Ersparnisse soweit aufgebraucht sind, dass die Freigrenzen nicht überschritten werden.